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26.01.2017 | (rsn) - Er hat in seiner Karriere nur ein Rennen in Afrika gewonnen. Wäre Christoph S. nicht am 28. Juni 2015 positiv auf EPO getestet worden, hätte er als Rad-Profi wohl kaum eine tiefe Spur hinterlassen. Doch nun kochen Diskussionen hoch, der Fall Christoph S. hätte sogar vertuscht werden sollen. Schließlich sind seit der positiven Dopingprobe mehr als anderthalb Jahre vergangen und sein kompletter Name ist bis heute nicht veröffentlicht. Warum?
Am 28. Juni 2015 wurde der ehemalige Continental-Fahrer positiv getestet und einen Monat später deshalb von der Nationalen Anti Doping Agentur (NADA) suspendiert. Weil er die EPO-Einnahme bestreitet und das Prüfverfahren anzweifelte, dauerte das Schiedsverfahren sogar bis Ende 2016. Erst am 21. Dezember 2016 konnte es abgeschlossen werden.
Seit 24. Januar 2017 ist das Urteil des Deutschen Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), das in Deutschland als unabhängige Instanz die Verfahren durchführt, nun rechtskräftig. Doch auch im 22 Seiten langen Schiedsspruch ist im Internet der Name geschwärzt. Zudem war weder auf einer Seite des Radsportweltverbandes UCI noch des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) bisher etwas vom Verfahren gegen S. zu lesen, der inzwischen seine Laufbahn beendete. Soll sein Dopingfall wirklich vertuscht werden?
radsport-news.com fragte bei der NADA, die das Verfahren gegen Christoph S. eröffnete: Warum wurde die Suspendierung des Fahrers 2015 nicht öffentlich gemacht? "Nur für die finale Entscheidung gelten die Veröffentlichungsvorgaben des Art. 14.3.2 NADC. Die vorläufige Suspendierung wird nicht veröffentlicht, allerdings den zuständigen Fachverbänden mitgeteilt", beantwortete NADA-Sprecherin Eva Bunthoff unsere schriftliche Anfrage (das Interview gibt es hier).
Außerdem wollten wir wissen, warum der Name des verurteilten Fahrers trotz des rechtskräftigen Urteils bis heute geschwärzt bzw. in der NADA Datenbank für Disziplinarverfahren mit "S." abgekürzt wird?
Bunthoff: "Die Veröffentlichung folgt den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes. Danach unterliegen personenbezogene Daten in Deutschland besonderem Schutz, dies gilt vor allem in Bezug auf Online-Veröffentlichungen. Nach Auffassung der für die NADA zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde ist eine Veröffentlichung des vollständigen Namens eines des Dopings überführten Athleten im öffentlich zugänglichen Internet nicht verhältnismäßig und daher unzulässig im Sinne von § 35 Bundesdatenschutzgesetz.“
Die NADA hatte das Verfahren in Vertretung des BDR durchgeführt und vor das Deutsche Institut für Schiedsgerichtsbarkeit gebracht. "Wir haben seit 2011 die Abwicklung der Doping-Tests, das Verfahren und die Bekanntgabe an die NADA abgegeben“, erklärt BDR-Vizepräsident Udo Sprenger. Der Verband wählte diesen Weg, um bei Dopingfällen keinen Ansatz für einen Manipulationsverdacht zu bieten.
Nachdem das Urteil seit letzter Woche rechtskräftig ist, muss der BDR den Namen veröffentlichen. Doch auch das wird nicht im Internet geschehen. "Namen werden im Internet nicht genannt, weil sie rechtlich nach einer gewissen Zeit gelöscht werden müssten. Das ist aber im Internet nicht möglich. Nachdem der aktuelle Fall am 24. Januar 2017 rechtskräftig abgeschlossen wurde, wird das Urteil mit Namensnennung in der nächsten Ausgabe unseres Amtlichen Organs, der Verbandszeitung Radsport veröffentlicht“, erklärte BDR-Geschäftsführer Martin Wolf gegenüber radsport-news.com.
Nach Vertuschung sieht das nicht aus.
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