So gibt´s mehr als nur die Pendler-Pauschale

Gutes Rad spart Steuern

Foto zu dem Text "Gutes Rad spart Steuern "
Ein Dienstrad muss straßenverkehrs-tauglich sein - mit Beleuchtung, Reflektoren und Klingel | Foto: Adidas

25.03.2023  |  (rsn) - Wer sein Rad als Dienstrad nutzt, ist nicht nur umweltfreundlich unterwegs, sondern spart auch Steuern: Radler/innen profitieren von der Pendler-Pauschale ebenso wie Autofahrer. Und es geht noch mehr: Dabei kommt es auf die Nutzungsanteile an, ob das Bike nur als Dienstrad oder auch privat genutzt wird.

Wer mit dem Rad zur Arbeit fährt, kann in der Steuererklärung dafür Kilometergeld veranschlagen - das gilt unabhängig vom Verkehrsmittel. Seit 2022 liegt der Pauschal-Betrag dafür bei 38 Cent pro gefahrenem Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Einzige Voraussetzung: Das Rad muss straßenverkehrstauglich sein, also Beleuchtung, Reflektoren und Klingel haben.

Darüber hinaus fällt ein Dienstrad auch unter die Abschreibung für Anlagegüter - das spart zusätzlich Steuern. Bei der Abschreibung als Anlagegut kann der Besitzer die Abnutzung des Rads von der Steuer absetzen. Voraussetzung: Die Netto-Anschaffungskosten bzw der Zeitwert müssen über 1000 Euro liegen. Die Nutzungs- und damit die Abschreibungsdauer liegt laut Tabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter bei sieben Jahren.

Im Angestelltenverhältnis ist ein Dienstrad einem Dienstwagen gleichgestellt. Beteiligt sich der Arbeitnehmer an den Kosten, muss er bei privater Nutzung einen geldwerten Vorteil versteuern. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber alle Kosten übernimmt: Dann ist das Rad für den Arbeitnehmer steuer- und abgabenfrei.

Bei Selbstständigen richtete sich die Versteuerung des Bikes nach dem Anteil der dienstlichen Nutzung. Liegt der Anteil unter zehn Prozent, gehört das Fahrrad nicht zum Betriebsvermögen, und darf auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Bei einem Nutzungsanteil zwischen zehn und 50 Prozent kann man entscheiden, ob das Rad dem Privat- oder Betriebsvermögen zugeordnet werden soll.

Wer das Bike zu mehr als 50 Prozent für dienstliche Zwecke nutzt, darf es dem Betriebsvermögen zurechnen. Anschaffungs- und Instandhaltungskosten können dann steuerlich geltend gemacht werden. Wer sicher gehen will, führt dazu ein Fahrtenbuch: So hat man eine Übersicht über alle privaten und dienstlichen Fahrten und kann in der Steuererklärung die Ausgaben genau begründen.

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