Befreiung nicht bei Gehaltsumwandlung - Möglichkeit bei Gehaltserhöhung

Dienstfahrräder: Großteil ab 2019 doch nicht steuerbefreit

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| Foto: benScruton.com

30.12.2018  | 

(rsn) - Der Bundesfinanzausschuss hat im November eine Neuregelung bei der Versteuerung für Dienstfahrräder und Dienst-E-Bikes beschlossen, die übermorgen in Kraft treten wird (radsport-news.com berichtete). Die Steuerbefreiung soll, so die Gesetzesbegründung, umweltfreundliches Engagement von Arbeitgebern und -nehmern honorieren.

Doch das neue Modell hat für die Mehrzahl der Dienstradfahrer einen Haken,
wie Gunnar Fehlau vom pressedienst-fahrrad bereits Anfang Dezember feststellte: Die Steuerbefreiung gilt nur, wenn der Arbeitgeber das Dienstrad „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ (Neufassung § 37 Nr. 3 EStG) zur Verfügung stellt.

Die üblichen Dienstrad-Leasing-Modelle basieren jedoch auf einer Gehaltsumwandlung. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet. Damit ist die neue Steuerbefreiung nicht anwendbar. Für die meisten der mehr als 250 000 deutschlandweiten Dienstradfahrer bleibt es daher bei der bekannten Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regel.

Bei einer Gehaltsumwandlung wird ein Teil des Gehalts
in einen Sachbezug umgewandelt, zum Beispiel Leasing-Raten für ein Fahrrad. Dadurch verringert sich das zu versteuernde Einkommen für Angestellten und Arbeitgeber. Dieser geldwerte Vorteil durch den Sachbezug wird mit einem Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung für das Fahrrad für die Steuerberechnung wieder zum Gehalt hinzugefügt.

"Das neu geregelte Kriterium der Zusätzlichkeit wurde bisher nicht besonders herausgestellt", erklärt Gunnar Fehlau: "Es schränkt den Anwendungsbereich der neuen Regelung in der Praxis jedoch signifikant ein, da der Mitarbeiter während der Überlassung des Fahrrads auf einen Teil seines Arbeitslohns verzichtet, und damit die Steuerbefreiung nicht gilt."

Lag das in der Absicht des Gesetzgebers?
Martina Ortmann-Babel, Steuerberaterin und Partnerin bei der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young in Stuttgart, hält es für möglich, dass mit dieser Neuregelung der Arbeitgeber stärker in die Pflicht genommen werden soll: "Da bei den bisher üblichen Modellen nur der Arbeitnehmer einen finanziellen Beitrag leistet, besteht der Aufwand des Arbeitgebers derzeit lediglich in der Organisation des Leasings - und das wird meist noch auf externe Dienstleister übertragen."

Werde das Dienstfahrrad jedoch "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" zur Verfügung gestellt, so Ortmann-Babel weiter, müsse der Arbeitgeber tatsächlich auch selbst finanziell zu diesem Modell beitragen. "Ob das dann wirklich auch so geschieht, wie das der Gesetzgeber vielleicht erhofft, bleibt abzuwarten", meint die Steuerberaterin.

Eine Möglichkeit, von der Neuregelung im kommenden Jahr
zu profitieren, gebe es jedoch, so Martina Ortmann-Babel: "Man könnte auf eine künftige Gehaltserhöhung teilweise verzichten, und dafür ein Fahrrad-Leasing vom Arbeitgeber bekommen. Wenn kein tariflich geregelter Anspruch auf mehr Gehalt besteht, funktioniert das - denn es ist ja kein 'ohnehin geschuldeter Arbeitslohn'."

Beispiel Weihnachtsgeld: Wird es auf Grund eines Tarifvertrags gezahlt, dann besteht auf die Zahlung ein arbeitsrechtlicher Anspruch, und die Steuerbefreiung kann nicht geltend gemacht werden. Ortmann-Babel: "Besteht jedoch kein festgelegter Anspruch auf das Weihnachtsgeld, oder die Gehaltserhöhung, auf die man zugunsten des Rads zum Teil verzichtet, dann dürfte nach derzeitigem Stand die Befreiung von der Ein-Prozent-Regelung drin sein."

Radsport-News hat zu diesem Themen-Komplex eine Anfrage an den Bundesfinanzausschuss und die Pressestelle des Bundestages gestellt, die jedoch noch nicht beantwortet wurde. Wir halten Sie auf dem laufenden...

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