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23.10.2012 | (rsn) - Ständige Leser meiner Blogs werden wissen, dass ich grundsätzlich kein Freund der Kronzeugenregelung im Sport bin. Dies fördert meines Erachtens das Denunziantentum und weniger den sauberen Sport. Unabhängig von dieser Rechtsauffassung übersehe ich aber nicht, welche negativen Folgen der Kronzeuge durch seine Aussage heraufbeschwört. Da wir aufgrund des Falls Armstrong derzeit nahezu ein Dutzend Kronzeugen im Radsport haben, möchte ich in meinem heutigen Blog der Frage nachgehen, welche Folgen den Kronzeugen nach seiner Aussage erwarten.
Kronzeuge im Sport ist derjenige, der durch seine Aussage den Sportbetrug anderer aufdecken kann. Der Kronzeuge schafft mit seiner Aussage demnach zwei potenzielle Gefahrenstellen: Er gibt eigenes Doping zu und redet über das Doping anderer.
Zunächst möchte ich die Folgen der Selbstbezichtigung eines Dopers erläutern. Unmittelbare Folge des Geständnisses ist zunächst einmal die eigene Sperre. Diese hat berufsrechtlich eine weitere Folge: Der Vertrag des Fahrers mit seiner Mannschaft wird unmittelbar gekündigt. Diese Erfahrung hat Levi Leipheimer gerade machen müssen, der unmittelbar nach Veröffentlichung seiner Sperre vom Team QuickStep gekündigt wurde.
In einigen Presseberichten wurde dabei der Eindruck vermittelt, dass diese Kündigung quasi der „Dank“ für das Geständnis und die Überführung Armstrongs gewesen sei. Doch so kann man das nicht stehen lassen. Leipheimer hatte einen Vertrag als Radfahrer. Diesen Vertrag kann er aufgrund seiner Sperre nicht mehr erfüllen. Es ist daher rechtens und nicht verwerflich, dass seine Mannschaft den Vertrag mit ihm daraufhin löst.
Rein sportrechtlich gibt es in diesem Zusammenhang noch ein weiteres Problem: Die UCI lässt die Fahrer jährlich ein Dokument unterschreiben, wonach der betreffende Athlet sich im Fall des Dopingverstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresgehalts verpflichtet. Mir persönlich ist kein Fall bekannt, in dem ein Fahrer eine solche Zahlung geleistet hat. Christian Moreni hatte es zwar vor; ob er es tatsächlich gemacht hat, bleibt fraglich. Jedenfalls dürfte diese Verpflichtung nicht das Blatt Papier wert sein, auf dem sie steht. Vertragsstrafen, die unter Ausnutzung einer Monopolstellung vereinbart werden, sind in Europa meist unwirksam. Diese Ausnutzung liegt in der Tatsache begründet, dass die UCI als einziger Weltradsportverband Lizenzen nur erteilt, soweit sich der Athlet entsprechend verpflichtet.
Weiter stellt sich die Frage, ob eine Mannschaft Gehaltsrückzahlungen vom Fahrer verlangen kann, wenn dieser zugegeben hat, gedopt gewesen zu sein. Auch derartige Ansprüche sind wohl kaum durchsetzbar. Dies erklärt sich aus folgender praktischer Überlegung: Levi Leipheimer hat durch seine Tour de France-Teilnahme 2007 zwei vertragliche Verpflichtungen erfüllt, nämlich die Leistungen als Radfahrer wie als Werbeträger.
Selbst wenn jetzt herauskommt, dass er dies aufgrund Dopings reglementwidrig erbracht hat, hat er trotzdem den Vertrag erfüllt; er fuhr Rad und er machte Werbung für den Sponsor. Darüber hinaus wäre eine Gehaltsrückzahlung nur möglich, wenn das jeweilige Team nicht mit dem Doping des Sportlers rechnen musste oder gerechnet hätte. Im Fall des Levi Leipheimer soll das Doping durch das Team sogar gefördert worden sein. Hier droht also keine Gefahr.
Wenden wir uns Ansprüchen zu, die der Teamsponsor gegenüber den Fahrern haben könnte. Ob ein Sponsor Schadensersatz verlangen kann, weil Sportler während des Sponsorings gedopt haben, ist in Deutschland höchst umstritten. Ich persönlich tendiere zu der Meinung, dass dies nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich ist. Zunächst muss der Sponsor sich subjektiv sicher gewesen sein, für saubere Leistungen zu bezahlen. Zahlreiche Skandale mindestens der letzten 40 Jahre lassen eine solche Erwartungshaltung an den Radsport wohl als naiv erscheinen. Doch Naivität wird vor Gericht nur eingeschränkt geschützt. Ich musste daher schmunzeln, als ich dieser Tage Aussagen von Jürgen Kindervater las, die Telekom habe nie Zweifel am dopingfreien Team Telekom gehabt. Kann ein Weltunternehmen so naiv gewesen sein?
Weiteres Argument gegen einen Schadensersatzanspruch ist der Zweck des Sponsorings: Gerade in dem Moment des Wettkampfes will der Sponsor die Emotion der sportlichen Leistung auf sein Produkt transferieren. Wenn ich also nach einem tollen Zeitfahren von Jan Ullrich unmittelbar in den T-Mobile-Shop gehe und meinen Vertrag verlängere, dann wirkt sich ein späteres Dopinggeständnis nicht mehr auf die Kaufentscheidung von damals aus. Und meinen laufenden Handyvertrag kann ich unter Berufung auf Doping auch nicht fristlos kündigen.
Etwas anderes hingegen gilt für Individual-Sponsoren des Sportlers, welche nicht unmittelbar eine Radsport-Mannschaft fördern, sondern den Sportler selbst. Hier hat Patrik Sinkewitz erfahren müssen, dass Schadensersatzansprüche des Sponsors gegen den Sportler durchaus durchgesetzt werden können. Hat nämlich ein Sponsoring-Vertrag eine Antidoping-Klausel, gibt der Sportler durch sein Geständnis mittelbar zu, diesen Sponsor bei Vertragsschluss arglistig getäuscht zu haben. Relativ sicher wird man sagen können, dass bei Individual-Sponsoren zumindest Prämien für durch Doping errungene Leistungen zurückgezahlt werden müssten.
Wenn wir schon bei Erfolgsprämien sind: Da Rennveranstalter zur Zahlung von Prämien verpflichtet sind, kommt hier die nächste Gefahr auf den Kronzeugen zu. Soweit dessen Ergebnisse annulliert werden, hat der Veranstalter ein Recht auf Rückzahlung von Prämien. Denn durch die Annullierung entfällt der Grund für die Prämienzahlung. Der Veranstalter kann demnach zurückverlangen, was er ohne Grund, wenn auch nachträglich wegfallend, bezahlt hat.
Bleiben noch die Mitbewerber des Sportlers. Levi Leipheimer wurde 2007 Dritter der Tour de France. Nachdem dieses Ergebnis jetzt kassiert wurde, könnte der vierte der damaligen Tour, Carlos Sastre, von Leipheimer die Zahlung der Differenz verlangen, die zwischen Platz 3 und 4 im Prämiensystem der Tour de France lag. Immerhin wurde der Dritte Platz Sastres durch das Doping Leipheimers verhindert. Kleine Anekdote hierzu: 2007 gewann Stefan Schumacher das Amstel Gold Race vor Davide Rebellin, Danilo di Luca und Matthias Kessler. Da scheint für Schumacher, sofern damals gedopt, kaum Gefahr zu drohen.
Neben diesen zivilrechtlichen Folgen der Selbstbezichtigung erwarten den Kronzeugen auch strafrechtliche Folgen. Gerade weil in Frankreich Doping einen Straftatbestand darstellt, wäre es möglich, dass dort aufgrund des Geständnisses noch ein Strafverfahren eröffnet wird. Dies gilt gleichfalls für diejenigen Länder, in denen Doping strafbar ist.
Soweit der Kronzeuge einen Dritten belastet, begibt er sich rechtlich auf noch dünneres Eis. Es drohen Schadensersatzansprüche des von ihm belasteten Kollegen. Erweisen sich die Vorwürfe nämlich als falsch bzw. lassen sich nicht beweisen, und erleidet der Beschuldigte hieraus Schaden, macht sich der Kronzeuge schadensersatzpflichtig. Nicht selten kommen Kronzeugen daher in folgende missliche Situation: Aufgrund einer Indiskretion gelangt die Aussage in die Presse. Derjenige, der durch die Aussage des Kronzeugen belastet wird, zieht anschließend vor ein staatliches Gericht und versucht, den Kronzeugen zur Unterlassung der Aussage zu zwingen.
Erfolglos ist dieses Vorgehen mitnichten, da vor einem Zivilgericht der Kronzeuge seine Aussage belastbar beweisen müsste. Dies ist allerdings nicht immer möglich. Genau dies könnte der Grund dafür sein, weshalb viele Kronzeugen niemals sagen, einen Kollegen beim Dopen gesehen zu haben, sondern stets von sich geben: Es war klar, was gerade hinter verschlossener Tür lief.
Nach alle dem bleibt es beim Kronzeugen also nicht nur bei einer Aussage und einer verkürzten Sperre. Vielmehr geht mit seiner Aussage der Ärger erst richtig los. Insofern ist der Schritt zum Kronzeugen im Radsport doch einigermaßen mutig.
Der Sportrechtler Siegfried Fröhlich schreibt in einem Blog auf Radsport News Stellung über aktuelle und Themen aus dem Radsport.
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